Einspruch! - warum unser Geld Privatsphäre verdient by FinanzBuch Verlag
Autor:FinanzBuch Verlag
Die sprache: fra
Format: azw3, mobi
Herausgeber: FinanzBuch Verlag
veröffentlicht: 2014-02-11T23:00:00+00:00
Wer Lohnausweise oder andere Dokumente aktiv fälscht, betrügt, wer bereits versteuerte Gelder »vergisst« anzugeben, hinterzieht. Dies ist eine ebenso einfache wie vertretbare Differenzierung. Wie das Geld verwendet und allenfalls vermehrt wird, das dem Menschen nach Bezahlung seiner Steuern verbleibt, war traditionell Privatsache. Wenn nun auf der Vermehrung bereits versteuerter Gelder wiederum Steuern erhoben werden, ist dies das gute Recht des Staates. Allerdings sind seine Kontrollmöglichkeiten hier von Natur aus beschränkt. Nicht weil der Staat auf die Vermehrung des Kapitals Steuern erhebt, wird das Bankkonto zur Privatsphäre, sondern weil der Ertrag auf einem privaten Konto anfällt, beschränken sich die staatlichen Kontrollmöglichkeiten von Grund auf. Dies ist ein wesentlicher Unterschied. Es gibt eine klare nachvollziehbare Logik und Historie. Damit der Staat sich dennoch nicht ausschließlich auf den Goodwill und die Ehrlichkeit seiner Bürger beschränken muss, wird in vielen Ländern ein gewisser Prozentsatz des Ertrags auf Konten und Wertschriften per Gesetz von den Banken den Sparern abgezogen und den Steuerbehörden übergeben. Die Rückgabe an den Steuerzahler erfolgt erst nach Deklaration der effektiven Werte. Ausgehend vom Zinsbesteuerungsabkommen der Schweiz mit der EU, wonach ein Steuerrückbehalt von 35 Prozent gilt, wurden für das Jahr 2011 380 Millionen Franken, also rund 320 Millionen Euro an die EU-Mitgliedstaaten überwiesen; davon gingen 122 Mio. Franken oder knapp ein Drittel an Deutschland, 66 Mio. an Italien und 56 Mio. Franken an Frankreich.
Die Staaten erhalten auf diesem Weg ihr Geld, der Sparer wahrt die Privatsphäre auf seinem Konto – eine solche Lösung präsentiert sich als fairer Deal für beide Seiten. Die Einnahmenverluste des Staates aufgrund des Bankgeheimnisses bei Steuerhinterziehung beschränken sich so auf Beträge, die für das System nicht relevant sind. Es bestätigt, dass sich mit dem Steuerthema allein keine pauschalen, vom normalen Rechtsverständnis abweichende Spitzelmechanismen in die privaten Räume der Menschen rechtfertigen lassen.
Der Trend geht in der Realität jedoch einen anderen Weg. Gemäß den revidierten Richtlinien der Financial Action Task Force (FATF), einer Expertengruppe der OECD zur Bekämpfung der Geldwäsche, soll künftig auch bei Steuerdelikten eine härtere Gangart angeschlagen werden. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Das Problem liegt jedoch darin, dass gewisse Steuerdelikte international als »Vortat zur Geldwäsche« behandelt werden müssen. In der Schweiz soll beispielsweise Steuerbetrug ab 600 000 Franken als Verbrechen und als »Vortat zu Geldwäsche«40 eingestuft werden. Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen in Bern betrachtet einen Zeitrahmen bis 2015 als realistisch für die Umsetzung der anvisierten Gesetzesrevision41, die allerdings zuvor noch im Parlament zu behandeln sein wird. Dies klingt nach einer den Normalbürger kaum betreffenden Angelegenheit. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Grenzbeträge in anderen Ländern deutlich tiefer angesetzt und mit der Zeit weiter gesenkt werden. Was nach Wortklauberei aussieht, hat jedoch Konsequenzen und dies nicht nur für die effektiven Straftäter.
Zur Bekämpfung von Geldwäsche wurden international klare und harte Regeln erlassen, die letztlich in die verschiedenen nationalen Gesetze eingeflossen sind. Hinter der Geldwäsche stecken in der Regel kriminelle, oft international organisierte, Banden. Zu deren Bekämpfung hat der Staat die Banken und deren Mitarbeiter eng in die staatlichen Aufgaben miteingebunden. Banken müssen nicht nur alle
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